Fortbildungsverpflichtung

Laut OÖ. Sozialberufegesetz sind Persönliche Assistentinnen und Assistenten verpflichtet, alle zwei Jahre Fortbildungen im Ausmaß von 16 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Wird die Tätigkeit zwischenzeitlich unterbrochen (z. B. durch eine Abmeldung), verlängert sich der Beobachtungszeitraum entsprechend.

Wird diese Fortbildungsverpflichtung nicht innerhalb des jeweiligen Beobachtungszeitraums erfüllt, erlischt die Berechtigung zur Ausübung des Berufs als Persönliche Assistentin bzw. Persönlicher Assistent.