Fortbildungsverpflichtung
Für Persönliche Assistentinnen und Persönliche Assistenten besteht laut OÖ Sozialberufegesetz eine Fortbildungsverpflichtung über 16 Einheiten alle zwei Jahre. Wenn die Beschäftigung unterbrochen wurde (zwischenzeitliche Abmeldung), verlängert sich dadurch der Beobachtungszeitraum.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung innerhalb des Beobachtungszeitraumes die Berechtigung zur Berufsausübung aufgehoben wird.